AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen | OPUS Marketing
Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB, HGB, is voll ok

Die Opus Marketing GmbH wird vertreten durch die Geschäfts­führer Philipp Scherer, Darius Wittmann und Peter Wölfel. Opus Marketing GmbH ist eingetragen beim Amtsgericht Bayreuth, Registernummer HRB 1722, die Umsatz­steuer­identifikations­nummer lautet DE 132 358 718.

 

1. Geltungs­bereich

Diese allgemeinen Geschäfts­bedingungen (im Folgenden bezeichnet als AGB) gelten für alle Geschäfts­beziehungen zwischen der Opus Marketing GmbH (im Folgenden bezeichnet als Opus bzw. die Agentur) und Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens. Die AGB der Agentur gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, auch wenn im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich auf die AGB Bezug genommen wird. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden finden keine Anwendung, es sei denn die Agentur hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Aufträge vorbehaltslos ausführt. Auch dann werden die allgemeinen Bedingungen des Kunden nicht Vertragsbestandteil. Die AGB der Agentur gelten für alle Bestellungen, egal ob im elektronischen Geschäftsverkehr, schriftlich, per Telefon oder auf sonstige Weise. Ergänzend, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln, gelten darüber hinaus die Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils zum Liefer- oder Leistungszeitpunkt aktuellen Fassung.

 

2. Abschluss eines Ver­trages

Die Agentur bietet professionelle Lösungen für alle Marketing­maßnahmen. Sämtliche Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich. Grundlage für den Vertrags­abschluss bildet das jeweilige Angebot der Agentur, in welchem Geltungsbereich und Umfang des Auftrags in einer detaillierten Leistungs­beschreibung definiert wird.

Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Agentur ist jedoch auch berechtigt, Aufträge des Kunden konkludent und/oder mündlich anzunehmen. Durch Änderungen und/oder Ergänzung entstehende Mehrkosten sind vom Kunden gesondert zu vergüten.

Gegenstand eines jeden Vertrages ist das Erbringen der vereinbarten Leistung durch die Agentur, nicht hingegen ein bestimmter, durch den Kunden erhoffter Erfolg. Die Agentur ist berechtigt, zur Durchführung des Vertrages Dritter (insbesondere Subunternehmer und/oder freier Mitarbeiter) zu bedienen.

Sofern die Leistung der Agentur in der Erstellung einer Website oder eines sonstigen Webproduktes besteht, so ist die Agentur berechtigt und durch den Kunden angewiesen, im Namen des Kunden mit den Anbietern von Drittkomponenten notwendige Auftragsverarbeitungsverträge abzuschließen. Diese kommen zwischen dem Kunden und dem Anbieter der Drittsoftware zu Stande.

 

3. Preise, Zahlung

Sämtliche Preise werden in EUR angegeben und verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet. Gebühren, Steuern und sonstige Nebenkosten sind nicht in den Preisen enthalten. Alle Nebenkosten (wie z.B. Reisekosten, Versandkosten, Versicherungs­prämien und Spesen) werden gesondert entsprechend der vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt.

Die Entwicklung gestalterischer, konzeptioneller und/oder zu Präsentation gedachter Vorschläge im Vorfeld eines Vertragsschlusses erfolgt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, gegen gesonderte Zahlung. Sofern ein Preis hierfür nicht vereinbart worden ist, gelten die ortsüblich angemessenen Preise, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungszugang ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungs­termine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun Prozent­punkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt. Sofern der Kunde der Agentur in Zahlungsverzug ist, ist die Agentur berechtigt, dem Kunden das Recht der Nutzung der Leistungen zu untersagen und sein Eigentumsrecht an allen nicht vollständig bezahlten Leistungen abzuerkennen.

 

4. Aufrech­nung und Zurück­behaltungs­recht

Dem Kunden der Agentur steht das Recht zur Aufrechnung und zur Zurückbehaltung nur dann zu, wenn die Gegenansprüche des Kunden aus demselben Vertrags­verhältnis bestehen, rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 369 HGB bleibt unberührt.

 

5. Nutzungs­rechte, Urheber­rechte und sonstige gewerbliche Schutz­rechte

Der Kunde sichert zu, dass sämtliche Rechte an den der Agentur überlassenen Vorlagen, Texte, Grafiken, Präsentationen usw. beim Kunden liegen. Im Hinblick auf sämtliche diesbezügliche Ansprüche Dritter stellt der Kunde die Agentur im Innenverhältnis frei.

Die Einräumung von Nutzungs­rechten, Urheber­rechten, Leistungsschutz­rechten sowie sonstiger gewerblicher Schutzrechte an den Leistungen der Agentur geht nur in dem im Vertrag mit dem Kunden vereinbarten Umfang über. Jede anderweitige, darüber hinaus gehende und/oder abändernde Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Agentur. In einem solchen Fall ist die Agentur berechtigt, die Gestattung von der Zahlung eines zusätzlichen Nutzungshonorars abhängig zu machen.

Solange und soweit nicht abweichend vereinbart, erwirbt der Kunde mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars im vertraglich vereinbarten Umfang die nicht übertragbaren Nutzungsrechte zur nicht exklusiven, territorial, inhaltlich sowie zeitlich unbeschränkten Nutzung. Eigentumsrechte an von Opus entwickelten Leistungen sind nicht Bestandteil des Angebotspreises, können allerdings jederzeit auf Wunsch des Kunden gegen ein zusätzliches Nutzungshonorar i.H.v. 75% der betroffenen Agentur­leistungen erworben werden (inkl. Übergabe der offenen Arbeitsdaten).

Die Einräumung von Nutzungs­rechten bezieht sich nicht auf die Entwürfe, Skizzen und/oder Planung, sondern nur auf die konkret fertig gestellte und bezahlte Leistung.

Solange und soweit durch die Agentur Leistungen Dritter zur Erfüllung des Auftrages des Kunden hinzugekauft werden, so werden die Rechte dieser Drittanbieter nach Möglichkeit nach Wunsch des Kunden für den gewünschten Nutzungsumfang erworben.

Die Agentur übernimmt hierbei keine Haftung für den Rechtsbestand der erworbenen Rechte und tritt nach Aufforderung durch den Kunden sämtliche gegebenenfalls bestehenden Rechte an den Kunden ab. Für sämtliche Ansprüche dieser Dritten stellt der Kunde die Agentur frei. Diese Freistellung gilt auch für den Fall, dass der Dritte Ansprüche erhebt, da der Kunde die hinzugekauften Leistungen über den mit der Agentur vereinbarten Nutzungsumfang hinaus verwendet.

Nutzungsrechte an Leistungen, welche bei Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien noch nicht bezahlt sind, verbleiben vorbehaltlich einer anderweitigen vertraglichen Regelung mit dem Kunden bei der Agentur.

 

6. Eigen­werbung

Die Agentur ist berechtigt, die von ihr erbrachten Leistungen im Wege der Eigenwerbung in branchen­üblicher Art angemessen zu verwenden.

 

7. Umfang der Leistungs­pflichten von Opus

Opus ist lediglich verpflichtet, dem Kunden die erbrachten Leistungen in der vereinbarten Form zur Verfügung zu stellen. Eine Übergabe von offenen Daten (z.B. unkompilierter Quellcode, Video-, 3D-, InDesign- und Photoshop-Dateien) zur Weiter­bearbeitung durch den Kunden erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist und hierfür eine gesonderte Vergütung vereinbart worden ist (Eigentums­rechte und Administrations­aufwand).

Ist die Übergabe sämtlicher Dateien, Arbeitsergebnisse usw. in digitaler Form vereinbart, so genügt die Agentur ihrer diesbezüglichen Verpflichtung, wenn sie diese Daten per Datentransfer dem Kunden zur Verfügung stellt.

 

8. Social Media, SEM und Web­hosting

Bei Leistungen der Agentur, welche den Bereich Social Media umfassen, weist die Agentur den Kunden darauf hin, dass in den AGB und/oder Nutzungs­bedingungen der jeweiligen Anbieter gesonderte Regelungen vorhanden sind, welche die Nutzung dieser Plattformen für Marketingzwecke und weitere Werbemaßnahmen regelt.

Die Agentur weist den Kunden darauf hin, dass Marketing auf diesen Plattformen teilweise nur unter Beschränkungen möglich ist. Herausgeber sowie für den Inhalt der jeweiligen Marketing­maßnahme auf einer Social Media-Plattform ist der Kunde der Agentur. Die Agentur übernimmt keine Haftung dafür, dass die jeweilige Veröffentlichung auf Social Media-Plattformen den dortigen Regelungen, AGB und Nutzungs­bedingungen entspricht und weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, sich in diesem Bereich rechtlich beraten zu lassen.

Solange und soweit der Kunde SEM bei Opus in Auftrag gegeben hat, so schuldet Opus lediglich ein Tätigwerden, ohne einen gesonderten Erfolg zu schulden. Insbesondere kann keine Gewähr für die Erreichung eines bestimmten Rankings übernommen werden.

Solange und soweit der Kunde auch ein Webhosting der Digital­anwendungen wünscht, so wird dies nicht durch die Agentur im eigenen Namen umgesetzt. Die Agentur wird vielmehr von dem Kunden ermächtigt, mit einem von der Agentur ordnungsgemäß ausgewählten Provider einen Webhosting-Vertrag zu schließen. Vertragspartner des Webhosters ist ausschließlich der Kunde. Die Agentur schuldet diesbezüglich nur die fehlerfreie Auswahl eines geeigneten Host-Providers, ist jedoch selbst nicht für das Hosting und die Erreichbarkeit verantwortlich. Opus wird den Dienstanbieter, welcher das Webhosting übernimmt, die Wünsche des Kunden im Hinblick auf die Laufzeit und die sonstigen Konditionen mitteilen. Die Agentur übernimmt das Hosting für den Kunden selbst nur nach gesonderter vertraglicher Vereinbarung. In diesem Fall mietet die Agentur Managed Server und vermietet an den Kunden Hostingleistungen unter. In diesem Fall haftet die Agentur nur für eigenes Verschulden, nicht jedoch für ein Verschulden des Dienstanbieters.

 

9. Verwer­tungs­­­gesell­­schaften und sonstige Abgaben

Sämtliche gegebenenfalls anfallenden Gebühren von Verwertungs­gesellschaften, wie beispielsweise der GEMA oder der Künstler­­sozialkasse, sind vom Kunden gesondert zu tragen.

 

10. Besondere Hinweise

Die Agentur konzipiert im Wesentlichen Lösungen für Marketing­maßnahmen. Die Agentur weist daher den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Agentur ihre Leistungen zwar nach bestem Wissen und Gewissen erbringen wird, jedoch naturgemäß keine eigene rechtliche Beratung über die Zulässigkeit der jeweiligen Marketing­maßnahme vornimmt und somit keine Gewähr dafür übernehmen kann, dass die von der Agentur erbrachten Leistungen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, in wettbewerbs­rechtlicher Hinsicht oder aufgrund weiterer Werbe­beschränkungen zulässig sind respektive auf Dauer zulässig bleiben.

Hinsichtlich datenschutzrelevanter Auftragsverarbeitung weist die Agentur ausdrücklich darauf hin, dass für vom Kunden für seine Kommunikationsmaßnahmen (bspw. Mailings) zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten Dritter keine Haftung übernommen werden kann. Die DSGVO-konforme, ordnungsgemäße Erfassung, Vorhaltung und Löschung dieser Daten liegt in der Verantwortung des Kunden und wird seitens der Agentur als gegeben vorausgesetzt.

Der Kunde stellt die Agentur im Hinblick auf diesbezügliche Ansprüche Dritter vollumfassend im Innenverhältnis frei.

Ansprüche des Kunden diesbezüglich gegenüber der Agentur sind ausgeschlossen.

 

11. Mitwir­kungs­pflicht des Kunden und Fremd­­produktion

Der Kunde ist verpflichtet, zur Erreichung des Vertragszieles mitzuwirken und der Agentur rechtzeitig die zu verwendenden Informationen bereitzustellen, Entwürfe zu prüfen und freizugeben, solange und soweit dies zur Leistungserbringung durch Opus erforderlich ist. Der Kunde ist auch verpflichtet, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Mediendaten der Agentur in einem digitalen Format in branchenüblicher Art und Weise zu überlassen. Kommt der Kunde der ihm obliegenden Mitwirkungsverpflichtung nicht ordnungsgemäß, insbesondere nach Aufforderung durch die Agentur, nicht rechtzeitig nach, so ist die Agentur nach angemessener Fristsetzung berechtigt, von dem geschlossenen Vertrag zurückzutreten und den entgangenen Gewinn dem Kunden in Rechnung zu stellen.

Solange und soweit Opus Dritte zur Leistungserbringung, beispielsweise zur Produktion von Printunterlagen einsetzt, ist Opus nicht verpflichtet, eine Produktionsüberwachung durchzuführen, es sei denn, dies ist mit dem Kunden ausdrücklich vereinbart. Opus schuldet lediglich die ordnungsgemäße Auswahl des Dienstleisters.

Solange und soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbart haben, ist Opus berechtigt, den Kunden zum Abschluss des Vertrages mit Drittunternehmen zu vertreten. Drittunternehmer sind beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, Anzeigenblätter, Druckfirmen, Webhosting-Anbieter usw. In einem solchen Falle kommt das Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Kunden der Agentur und dem Drittanbieter zustande. Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann der Kunde nur unmittelbar gegenüber dem Drittanbieter geltend machen. Der Kunde ist insofern auch verpflichtet, Leistungen dieser Drittanbieter zu überprüfen, freizugeben und/oder abzunehmen. Beauftragt der Kunde die Agentur mit einer solchen Überprüfung/Freigabe und/oder Abnahme, dann kann der Kunde Einwendungen hieraus gegenüber der Agentur nicht mehr herleiten. Für Betreuung darf Opus eine angemessene Service-Fee berechnen.

 

12. Termine

Angegebene Leistungsfristen und/oder Termine gelten als ungefähre Terminangaben und sind nicht verbindlich. Ausgenommen hiervon sind schriftlich bestätigte Fixtermine. Verzögert sich die Leistung der Agentur aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen, beispielsweise aufgrund von nicht rechtzeitig vom Kunden beizustellender Unterlagen, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen. In jedem Fall der Nichteinhaltung eines Termins ist der Kunde verpflichtet, der Agentur eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der jeweiligen Leistung zu setzen. Bei Eintritt höherer Gewalt verlängern sich vereinbarte Liefer-/Leistungsfristen entsprechend um die Dauer des Bestehens der höheren Gewalt.

 

13. Abnahme

Solange und soweit ein konkreter Erfolg durch Zurverfügungstellung eines bestimmten Werkes geschuldet ist, so ist der Kunde verpflichtet, das Werk nach Fertigstellung abzunehmen. Die Abnahme darf nur verweigert werden, wenn wesentliche Mängel an dem Werk vorliegen, anderenfalls gilt die Abnahme als erteilt.

Kommt der Kunde seiner Verpflichtung zur Abnahme nach Aufforderung durch die Agentur binnen 10 Werktagen nicht nach, so gilt die Abnahme ebenfalls als erfolgt, solange und soweit keine wesentlichen Mängel an dem Werk vorhanden sind.

 

14. Rücktritt durch Opus

Die Agentur hat das Recht, die Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass der Anspruch auf Bezahlung der Leistungen durch eine mangelnde Leistungs­fähigkeit des Kunden gefährdet wird. In diesem Fall hat die Agentur dem Kunden dies mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, eine geeignete und taugliche Sicherheit zu stellen. Ein Rücktritt der Agentur ist nicht möglich, soweit und solange die Agentur die gestellte Sicherheit akzeptiert. Ist die Agentur durch höhere Gewalt, oder sonstige zum Zeitpunkt des Vertrags­abschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse an der Erbringung der vereinbarten Leistung dauerhaft (8 Wochen) behindert und hat die Agentur diesen Umstand nicht zu vertreten, ist sie zum Rücktritt berechtigt ohne dass dem Kunden Schadensersatz­ansprüche zustehen. Übt die Agentur das ihr nach dieser Vorschrift zustehende Rücktrittsrecht aus, so sind sämtliche Schadenersatz­ansprüche des Kunden ausgeschlossen, soweit sie nicht aus vorsätzlichem Verhalten, für garantierte Beschaffenheits­merkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungs­gesetz bestehen.

 

15. Gewähr­leistung

Gewährleistungsansprüche des Kunden wegen eines Mangels an der erbrachten Leistung besteht nur, wenn der Kunde gegenüber der Agentur diese Mängel unverzüglich (binnen 10 Werktagen nach Ablieferung der Leistungen) rügt. Anderenfalls gelten die Leistungen der Agentur als abgenommen. Die Untersuchungs­pflicht des Kunden erstreckt sich auf die gesamte erhaltene Leistung. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Rüge ist der Zugang der Mängelrüge in schriftlicher Form bei Opus. Solange und soweit berechtigte Mängel angezeigt werden, ist die Agentur verpflichtet, die Leistungen zu überarbeiten. Die hiermit verbundenen, nachvoll­ziehbaren, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen trägt im Fall der berechtigten Mangelrüge die Agentur. Schlägt die Nacherfüllung fehl (nach zweimaligem Versuch) ist der Kunde berechtigt, entweder das vereinbarte Honorar zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Abnahme der Leistung. Die Verkürzung der Gewährleistungspflicht auf ein Jahr gilt nicht für Ansprüche das Kunden, für welche die Haftung nicht eingeschränkt wird (§9). Die Gewährleistungs­verpflichtung der Agentur besteht nicht, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Agentur selbst eine Nachbesserung vornimmt oder durch Dritte nachbessern lässt. Die Haftung der Agentur im Rahmen der Gewährleistung besteht nur für unmittelbare Schäden, nicht jedoch für mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden. Eine Gewährleistung wird von der Agentur nur im Hinblick auf die Mängelfreiheit zum Zeitpunkt der Abnahme gewährleistet. Finden hiernach beispielsweise Änderungen an einer Website durch den Kunden statt und ist hierdurch das nicht mehr ordnungsgemäße Funktionieren der Website bedingt, dann bestehen Gewährleistungs­ansprüche des Kunden nicht.

 

16. Haftungs­­beschrän­kung

Opus haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet Opus und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde von Opus vertrauen darf.

 

17. Höhere Gewalt

„Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, welches Opus oder unseren Kunden daran hindert, eine oder mehrere der vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit die von dem Hindernis betroffene Partei nachweist, dass: (a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und (b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von der betroffenen Partei nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, die eine Partei betreffen, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) dieser Klausel erfüllen: (i) Krieg, Handlungen ausländischer Feinde, umfangreiche militärische Mobilisierung; (ii) Bürgerkrieg, Aufruhr, Rebellion und Revolution, militärische oder sonstige Machtergreifung, Aufstand, Terrorakte, Sabotage oder Piraterie; (iii) Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen; (iv) rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Enteignung, Beschlagnahme von Werken, Requisition, Verstaatlichung; (v) Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis; trotz Erklärung von Covid-19 als weltweite Pandemie durch die WHO im Jahre 2020 sind die gegenwärtigen und zukünftigen Auswirkungen und Einschränkungen nicht absehbar, so dass Covid-19 als auch weitere Krankheiten, welche zu einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite führen als „Höhere Gewalt“ gilt; (vi) Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie; (vii) allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, Besetzung von Fabriken und Gebäuden.

Eine Partei, die sich mit Erfolg auf diese Klausel beruft, ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihr die Leistungserbringung unmöglich macht, von ihrer Pflicht zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit; sofern dies unverzüglich mitgeteilt wird. Erfolgt die Mitteilung nicht unverzüglich, so wird die Befreiung von dem Zeitpunkt an wirksam, zu dem die Mitteilung die andere Partei erreicht. Ist die Auswirkung des geltend gemachten Hindernisses oder Ereignisses vorübergehend, so gelten die eben dargelegten Folgen nur so lange, wie das geltend gemachte Hindernis die Vertragserfüllung durch die betroffene Partei verhindert. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass den Vertragsparteien dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat jede Partei das Recht, den Vertrag durch Benachrichtigung der anderen Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu kündigen. Sofern nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass der Vertrag von jeder Partei gekündigt werden kann, wenn die Dauer des Hindernisses 120 Tage überschreitet. Sofern ebenfalls nicht anders vereinbart, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die bis zum Zeitpunkt der Kündigung bereits von Opus erbrachten Leistungen und angefallene Kosten in Rechnung gestellt werden dürfen.

 

18. Gerichts­stand, Erfül­lungs­ort und Schluss­bestim­mungen

Auf sämtliche Verträge mit der Agentur ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist der jeweilige Sitz der Agentur, wobei die Agentur berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, den Kunden auch an seinem Gerichtsstand zu verklagen. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen werden einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Regelung ersetzt, die in ihrem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Sämtliche Änderungen eines mit der Agentur geschlossenen Vertrages – wie auch die Eingehung des Vertrages – bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses selbst.