BusinessDigitalE-CommerceSEOWebsite, 29.08.2024

Das Barriere­freiheits­stärkungs­gesetz für mehr Barriere­freiheit im Web 

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Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Kompliziertes Wort mit großer Wirkung: Unser Web soll inklusiver und barrierearm werden. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Es definiert nicht nur, wer davon betroffen ist, sondern auch, welche Maßnahmen mehr Gleichberechtigung im Web schaffen sollen. Bis dorthin müssen alle betroffenen Unternehmen nachweisen können, dass sie aktiv an barrierefreien Lösungen arbeiten. Wie die aussehen und welche Chancen sie für alle Beteiligten mit sich bringen, erklärt Ihnen unsere Katha.

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Katharina Friedrich

Senior Digital Solutions Consultant
+49 921 79970-73
k.friedrich@opus-marketing.de
Gameboy-Icon mit Arm auf transparentem Hintergrund; Digital by Opus – Digitalagentur Bayreuth

Barrierefreiheit im Web. Wozu braucht’s das?

Haben Sie beim Scrollen mal darauf geachtet, wie klein die Schrift auf manchen Websites ist? Oder dass eingebettete Videos teilweise keinen Untertitel haben? Mal schnell eine Info googeln oder etwas nachlesen, wird für viele Menschen genau deswegen oft zum Problem. Denn etwa zwanzig Prozent der weltweiten Bevölkerung hat eine Behinderung. Sie haben dadurch keinen oder nur erschwerten Zugang zu Informationen online.

„Digitale Barrierefreiheit, auch Web Accessibility genannt, bedeutet, dass Websites, Tools und Technologien so gestaltet sind, dass Menschen mit Einschränkungen diese nutzen können. Dazu zählen Menschen mit Sehbehinderungen, Hörschäden, motorischen Einschränkungen oder kognitiven Beeinträchtigungen. Aber auch ältere Menschen sind auf Barrierefreiheit im Web angewiesen“, erklärt Katha. Doch das Prinzip der Web Accessibility reicht noch viel weiter und betrifft nicht nur Menschen mit Einschränkung. Wer schlechtes Netz hat, sodass Bilder einer Website nicht laden, oder wer bei Videos einen Untertitel möchte, um Mitmenschen nicht zu stören, stößt ebenfalls auf digitale Barrieren.

Die EU hat mit den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) dreizehn Richtlinien definiert, um das Web für Menschen mit Behinderungen barrierefrei zu gestalten. Bisher gab es dazu nur ein Gesetz für öffentliche Institutionen. Durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz werden die Standards jetzt auch auf die Privatwirtschaft übertragen.

„Digitale Barrierefreiheit, auch Web Accessibility genannt, bedeutet, dass Websites, Tools und Technologien so gestaltet sind, dass Menschen mit Einschränkungen diese nutzen können.“

 

Katharina Friedrich

Das Barrierefreiheits­stärkungsgesetz erklärt

Wer ist vom Gesetz betroffen?

Zuerst ein paar Fakten. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz betrifft vor allem Websites, Onlineshops, Banken, Telekommunikationsdienste, E-Commerce und Online-Terminbuchungsportale. Sie alle haben eins gemeinsam: sogenannte geschäftsanbahnende Dienstleistungen. Wer also etwas über seine Website verkauft oder zum Bestellen anbietet, ist davon betroffen. Sich nicht daran zu halten, ist keine Option. Denn dann drohen Vertriebsverbote, Abmahnungen und Bußgelder mit bis zu hunderttausend Euro. Natürlich gibt’s auch hier wieder ein paar Ausnahmen.

Nicht betroffen sind:

  • Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Personen und einem maximalen Umsatz bzw. einer Jahresbilanz von zwei Millionen Euro.
  • reine Präsentationsseiten wie Blogs ohne Geschäftszweck.
  • Unternehmen, die ausschließlich im B2B-Sektor arbeiten. Ausnahme der Ausnahme: Karriereseiten. Schließlich sollen sich alle Interessenten auch bewerben können.

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Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit

In den WCAG werden vier Prinzipien der Barrierefreiheit definiert: Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit. Sie bilden die Ziele und Rahmenbedingungen für die Barrierefreiheit im Internet: 

  1. Wahrnehmbarkeit: Alle Informationen und Funktionen auf Websites müssen so dargestellt und präsentiert sein, dass sie von jedem Nutzenden wahrgenommen werden. Dahinter steckt das Zwei-Kanal-Prinzip. Das bedeutet, dass Informationen über zwei Sinneskanäle aufgenommen werden müssen. Ein Beispiel hierfür ist wieder unser Video mit Untertitel oder Bilder mit einem Alternativtext, der erscheint, wenn das Bild nicht lädt oder vom Nutzer nicht wahrgenommen werden kann.
  2. Bedienbarkeit: Wer keine Maus bedienen kann oder spezielle Tastaturen braucht, muss mit den Funktionen auf Websites auch interagieren und diese verwenden können. Beispielsweise müssen Websites nur mit der Tastatur bedienbar sein. Verlinkungen und Seitentitel sollten klar formuliert sein und am besten gibt’s mehrere Möglichkeiten, Informationen auf einer Website finden zu können.
  3. Verständlichkeit: Hier treffen Barrierefreiheit und Usability aufeinander. Der Aufbau einer Website sollte logisch gestaltet sein. Am besten gibt’s noch Hilfestellungen bei Formularen und Eingabefeldern. Hier geht’s aber auch um den Sprachstil. Der sollte verständlich und klar sein. Wenn Fachbegriffe nicht zu vermeiden sind, tut’s hier eine kurze Erklärung. 
  4. Robustheit: Egal, welchen Browser Sie verwenden oder ob Sie assistive Technologien wie einen Screenreader verwenden – das darf keine Hürde sein. Damit hier keine Probleme entstehen, sollte ein einheitliches HTML und ein richtiger Syntax verwendet werden.

 

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Die drei Konformitätsstufen

Neben den vier Prinzipien der Richtlinien gibt’s noch drei Konformitätsstufen. Diese priorisieren die Maßnahmen zur Barrierefreiheit. Erfüllt eine Website die Stufen A und AA, gilt sie schon als optimale barrierefreie Website. Zusätzlich müssen Unternehmen noch eine Erklärung zur Barrierefreiheit bereitstellen. Hier wird beschrieben, welche Bereiche schon barrierefrei sind und welche noch nicht.
  • Stufe A
    Stufe A beschreibt grundlegende Zugänglichkeiten und Mindestanforderungen, die die höchste Priorität in der Umsetzung zur barrierefreien Website haben. Ohne diese können Websites von betroffenen Personen nicht verwendet werden. 
  • Stufe AA
    Stufe AA stellt den Standard für eine gute Zugänglichkeit dar. Damit eine Anwendung die Stufe AA erreicht, müssen bereits alle Anforderungen aus Stufe A erfüllt sein.
  • Stufe AAA
    Stufe AAA ist sozusagen das Pro Level. Hier geht es um die bestmögliche Zugänglichkeit und betrifft in Deutschland vor allem zentrale Inhalte. Diese Stufe beschreibt die maximal mögliche Barrierefreiheit. Auch hier gilt, wer Stufe AAA erreichen möchte, muss alle Anforderungen aus Stufe A und AA erfüllen.

Barrierefreiheit in der Praxis

Worauf sollten Sie jetzt achten, wenn Sie das Thema barrierefreie Website angehen? „Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit legen letztendlich schon fest, welche Änderungen Unternehmen vornehmen müssen. Von ausreichendem Kontrast zwischen Vorder- und Hintergrundfarbe über Bedienbarkeit mit der Tastatur und verständlicher Sprache ist die Palette groß. Das ist ein langer Prozess, der nicht von heute auf morgen mit nur einem Klick umgesetzt wird. Schritt für Schritt müssen Sie Ihre Website und die Inhalte anpassen. Dazu muss man aber auch ganz klar sagen: Eine Website wird nie komplett barrierefrei sein. Besser ist es, eine barrierearme Website anzustreben mit so wenigen Hürden wie möglich“, rät Katha.

Das klingt zwar nach viel Arbeit, bringt aber auch viele Vorteile mit sich. Je barriereärmer Ihre Website gestaltet ist, desto mehr Menschen erreichen Sie. Denn barrierefreie Websites tauchen laut Katha im SEO-Ranking weiter oben auf: „Für Suchmaschinen sind sie durch die Alt-Tags von Bildern und die leichte Sprache besser lesbar und rutschen somit im Ranking weiter nach oben –sie werden also beim Googeln schneller gefunden. Von allen. Unternehmen sollten das als Chance sehen, noch mehr Kundinnen und Kunden und eine neue Zielgruppe zu erreichen.“

Bis das Gesetz in Kraft tritt, ist noch etwas Zeit. Besser aber, Sie kümmern sich jetzt schon drum und nicht erst, wenn die Pflicht ruft. Stärken Sie dadurch Ihr Markenimage und die Loyalität intern und extern zu Ihrem Unternehmen. Durch proaktive Handlungen setzen Sie ein klares Zeichen für soziales Engagement und Inklusion. Das wird Ihnen auch im Employer Branding weiterhelfen. „Unsere Empfehlung ist ganz klar: Egal, ob Sie vom Gesetz betroffen sind – werden Sie aktiv, arbeiten Sie an Ihrer barrierefreien Website und steigern Sie dadurch die Performance Ihrer Marke.“

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Ihre barrierefreie Website mit Opus

„Wir haben uns in den letzten Wochen ausführlich mit dem Thema barrierefreie Websites beschäftigt. Dabei haben wir unterschiedliche Pakete für Bestands- und Neukunden erstellt. Damit ist jedes Unternehmen optimal auf das Gesetz vorbereitet.“ Profitieren auch Sie von unserem Know-how rund ums Barrierefreiheitsstärkungsgesetz und nutzerfreundliche Websites und rufen Sie Katha für eine unverbindliche Beratung an.

Disclaimer: Opus gibt keine Rechtsberatung. Bitte lassen Sie sich in jedem Fall juristisch beraten, ob und in welchem Umfang Ihr Webauftritt vom BFSG betroffen ist.

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