Digital

Neues Urteil des BGH zur Cookie-Verwendung

Ab sofort aktive Einwilligung für Cookies notwendig

Schon 2019 hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass Cookies nur mit einer aktiven Einwilligung des Users gesetzt werden dürfen. Nun zieht der Bundesgerichtshof nach und schließt sich dem Urteil des EuGH an. Ab sofort gelten folglich andere Regelungen für Webseitenbetreiber.

Welche Cookies hätten Sie denn gerne?

Cookies sind kleine Textdateien, die auf dem eigenen PC als Information abgelegt werden. Diese dienen dem Webserver dazu, Ihren Rechner beziehungsweise Sie persönlich, als Anwender, immer wieder zu identifizieren. Dabei wird prinzipiell zwischen First Party-Cookies und Third Party-Cookies unterschieden. Wobei First Party-Cookies von der Website gesetzt werden auf der Sie als User gerade surfen, dabei aber von Browsern nicht domainübergreifend zugänglich gemacht werden. Webseitenbetreiber verwenden sie zum Beispiel, um User, die wiederholt die Seite besuchen, zu erkennen. Diese müssen sich dann zum Beispiel nicht jedes Mal neu einloggen. Third Party-Cookies werden dagegen von einem Dritten gesetzt. Bedeutet: Durch Third Party-Cookies werden Informationen über das Surfverhalten des Users gesammelt. Sie können zum Beispiel durch Analyse-Tools, wie Google Analytics, gesetzt werden.

Grundsätzlich sind Cookies nichts Schlimmes, da Sie als Person dabei anonym bleiben und auch von der auf Sie zugeschnittenen Werbung profitieren. Außerdem würden viele Webseiten ohne Cookies nicht funktionieren. 2018 sind mit der Datenschutzgrundverordnung die Richtlinien für Webseitenbetreiber und die Verwendung von Cookies allerdings strenger geworden. Denn jeder hinterlässt Spuren in Form von Daten im Netz, die vor allem für das Konsumverhalten ausgenutzt werden können. Mit dem aktuellen Urteil des BGH wird die Anwendung von Cookies noch deutlicher an den User herangetragen und er entscheidet, was gespeichert werden darf und was nicht.

Das Urteil des BGH zur aktiven Einwilligung

Ab sofort benötigen Webseitenbetreiber eine aktive Einwilligung des Users, wenn sie Cookies verwenden wollen. Vorausgewählte Checkboxen oder Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeiten sind nun ungenügend oder gar unzulässig. Das bedeutet nun für Webseitenbetreiber, dass sie eine echte Einwilligung der User zum Setzen von Cookies benötigen, vor allem bei Tracking Cookies. Zudem sind Cookie-Banner ohne Auswahlmöglichkeiten oder mit vorausgewählter Checkbox widerrechtlich und Cookies dürfen erst nach der Zustimmung des Besuchers gesetzt werden. Heißt, bis zur Zustimmung MUSS der Cookie-Banner diese blocken. Wer jetzt als Unternehmen keine Einwilligung der Nutzer einholt, muss mit hohen Bußgeldern der Datenschutzbehörde rechnen.

Zurückzuführen ist dieses Urteil auf einen Prozess des EuGH im vergangenen Jahr. Ein Anbieter von Online-Gewinnspielen wurde damals von der Verbraucherzentrale wegen einem Cookie-Banner mit vorangekreuzter Checkbox abgemahnt.

Passen Sie Ihre Cookies den Richtlinien an

Durch das Urteil des BGH ist es jetzt für jeden Webseitenbetreiber erforderlich, schnellstmöglich die Anforderungen bezüglich der Verwendung von Cookies anzupassen. Sie als Webseitenbetreiber sind dazu verpflichtet, nun dafür zu sorgen, dass eine aktive und freiwillige Einwilligung für unterschiedliche Cookie-Gruppen direkt im Cookie-Banner für Ihre User möglich ist.

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